ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER MERZ AESTHETICS AUSTRIA GMBH

1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSSCHLUSS

1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle (künftigen) Verträge über die Lieferung von Waren zwischen der Merz Aesthetics Austria GmbH (nachfolgend „Merz“) und dem Käufer (nachfolgend „Käufer“), sofern und soweit nicht individualvertraglich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde.

1.2 Abweichende Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Merz die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltlos veranlasst.

1.3 Angebote und Kostenvoranschläge von Merz sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

1.4 Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt erst zustande, wenn der vom Käufer erteilte Auftrag von Merz bestätigt wurde. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn ein außenwirtschaftsrechtliches Personen-Screening durch Merz ergeben hat, dass der Lieferung der Ware an den Käufer kein Verbot nach einem anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegensteht. Die Ausführung des Auftrags gilt als Auftragsbestätigung sowie als Bestätigung für den Bedingungseintritt.

1.5 Die Berechnung erfolgt zu den am Tage des Vertragsabschlusses (siehe Pkt 1.4) gültigen Preisen.et.

2. MITWIRKUNGS-, BEISTELL- UND ALLGEMEINE PFLICHTEN DES KÄUFERS

2.1 Außer den individualvertraglich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann Merz vom Käufer Mitwirkungs- oder Beistellpflichten verlangen, soweit diese (i) für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlich und (ii) notwendigerweise durch den Käufer durchzuführen sind. Merz wird den Käufer rechtzeitig auf Art, Umfang, Zeitpunkt und sonstige Details der vom Käufer zu erbringenden Mitwirkungs- und Beistellleistung hinweisen, es sei denn, die jeweiligen Details ergeben sich aus dem Kauf.

2.2 Der Käufer kann die Ware verleihen oder nach Maßgabe der Ziffer 4.5 veräußern. Der Käufer verpflichtet sich, vor Verkauf oder Verleih der Ware an dritte Parteien, Merz hierüber schriftlich zu informieren. Diese Informationspflicht beinhaltet den Namen und die Anschrift der dritten Partei. Der Käufer hat die dafür allenfalls notwendigen Zustimmungen des Dritten einzuholen.

2.3 Merz liefert in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten und Medizinprodukte nur an Bezugsberechtigte. Der Käufer erklärt mit seiner Bestellung bei Merz, dass er über alle erforderlichen Berechtigungen hinsichtlich der kaufgegenständlichen Waren verfügt, insbesondere, diese zu beziehen, zu nutzen und zu vertreiben. Der Käufer wird nach dem Kauf der Waren alle gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen zum Betrieb und der Nutzung der Waren selbstständig und eigenverantwortlich einhalten.

3. LIEFERBEDINGUNGEN, TRANSPORTSCHÄDEN, TEILLIEFERUNGEN ODER -LEISTUNGEN, ABNAHME

3.1 Merz liefert durch dritte Parteien zu gewöhnlichen Geschäftszeiten. Die Lieferung erfolgt DAP (Incoterms 2010) an den benannten Lieferort.

3.2 Transportschäden sind bei Anlieferung dem Frachtführer anzuzeigen und Merz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Käufer die fristgerechte Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Sache nicht mehr geltend machen (§ 377 Abs 2 UGB).

3.3 Merz ist zu handelsüblichen Teillieferungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder -leistung ist für den Käufer unzumutbar.

3.4 Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, wird der Abnahmetermin nach Avisierung durch Merz gemeinsam festgelegt. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.

4. EIGENTUMSVORBEHALT

4.1 Der folgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Merz gegen den Käufer aus der mit Merz bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.

4.2 Sämtliche von Merz gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum von Merz (nachfolgend „Vorbehaltsware“).

4.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für Merz zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4.4 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer verpflichtet sich, bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich auf das Eigentum von Merz hinzuweisen und Merz hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen, um Merz die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen.

4.5 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4.6 auf Merz übergehen.

4.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber sowie diejenigen Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an Merz ab. Merz nimmt diese Abtretung an. Alle Merz aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind Merz jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald die jeweiligen Forderungen von Merz gegen den Käufer fällig sind.

4.7 Der Käufer ist widerruflich zum Einzug der Forderungen aus den Weiterveräußerungen ermächtigt. Merz ist zum Widerruf dieser Einzugsermächtigung berechtigt, wenn der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen Merz gegenüber nicht erfüllt, insbesondere, wenn er sich in Zahlungsverzug befindet. Merz ist nach Absprache mit dem Käufer dazu berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet; ein etwaiger Überschuss wird ausgezahlt. Zudem hat der Käufer auf Verlangen von Merz die Namen der Schuldner der an Merz abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit Merz die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen kann.

4.8 Übersteigt der realisierbare Wert der für Merz bestehenden Sicherheiten deren Forderungen um insgesamt mehr als 10%, wird Merz auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl freigeben. 

5. BESCHAFFENHEIT DER LIEFERUNG, MÄNGELRÜGE UND RECHTE BEI MÄNGELN

5.1 Merz gewährleistet die Mängelfreiheit der Lieferungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Waren- bzw. Leistungsspezifikationen. Für Verbrauchsmaterialien gilt das jeweils angegebene Haltbarkeitsdatum (expiry date).

5.2 Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben in den Katalogen und auf den Internetseiten von Merz sind so genau wie möglich ausgeführt, geben jedoch nur Annäherungswerte wieder und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verbesserungen und Maßänderungen in handelsüblichem und für den Käufer zumutbarem Umfang bleiben vorbehalten. Merz übernimmt keine Garantien, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.

5.3 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht (8) Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Unter offensichtlichen Mängeln sind solche Mängel zu verstehen, die auf den ersten Blick bei der Anlieferung erkennbar sind.

5.4 Mängel, die erst später erkennbar werden, sind innerhalb von acht (8) Tagen nach Erkennen, längstens jedoch binnen dreier (3) Monate ab Lieferung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die fristgerechte Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Sache nicht mehr geltend machen (§ 377 Abs 2 UGB).

5.5 Bei einem rechtzeitig angezeigten Mangel hat der Käufer nach Wahl von Merz Anspruch auf Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache („Nacherfüllung“). Die Nacherfüllung erfolgt am Ort der ursprünglichen Lieferung; sie gilt frühestens nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Ersetzte Teile gehen in Merz‘ Eigentum über.

5.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne die Zustimmung von Merz den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

5.7 Mängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang.

5.8 Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche des Käufers, mit Ausnahme bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit von Personen, aus Produkthaftung und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch Merz, sind auf den einfachen Auftragswert beschränkt, soweit dieser nicht in grobem Missverhältnis zu den entstandenen Schäden steht, wobei Schadenersatzansprüche in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht alle weitere wie Folgeschäden, Drittschäden und entgangenen Gewinn umfassen.

6. VERLETZUNG GEWERBLICHER SCHUTZRECHTE

Merz steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Nutzung der Ware im Bereich der Republik Österreich keine Patent-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt.

7. RECHNUNG UND ZAHLUNG, AUFRECHNUNGSVERBOT

7.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise.

7.2 Ab einer Auftragshöhe von EUR 500,-- pro Auftrag entfällt die Liefergebühr von EUR 16,--.

7.3 Der Käufer hat die Rechnung innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

7.4 Der Käufer schuldet Merz ab Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zzgl. einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,- €. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. UNTERLAGEN, GEHEIMHALTUNG, NUTZUNGSRECHTE UND DATENSCHUTZ

8.1 Modelle, Muster, Zeichnungen, Daten, Materialien und sonstige Unterlagen, die Merz dem Käufer zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von Merz und dürfen nur unter Beachtung der geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Schutzes geistigen Eigentums, durch den Käufer genutzt werden.

8.2 Der Käufer verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die ihm von Merz im Rahmen des Kaufes direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt wurden (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind lediglich Informationen, (i) welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung bereits rechtmäßig im Besitz des Käufers befinden, (ii) rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder (iii) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Käufer trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen.

Der Käufer verpflichtet sich insbesondere, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit Vertraulichen Informationen berechtigt sind.

9. Rücknahmen

9.1 Ordnungsgemäß ausgelieferte Ware wird nicht zurückgenommen.

9.2 Arzneimittel werden auf Verlangen zwecks schadloser Beseitigung gemäß den Bestimmungen der Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO) sowie der Delegierten Verordnung der EU Kommission 2016/161 zurückgenommen.

9.3 Die Rücksendungskosten gehen zu Lasten des Käufers, es erfolgt kein Kostenersatz.

9.4 Eine Rücknahme oder ein Umtausch von unansehnlich gewordenen Packungen ist nicht möglich.

9.5 Werden Arzneispezialitäten im Warenverzeichnis des Österreichischen Apothekerverlages als "nicht lieferbar" bezeichnet, erfolgt während dieser Zeit weder eine Rücknahme noch ein Umtausch.

10. SALVATORISCHE KLAUSEL, GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL

10.1 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder von Teilen einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie des darauf Bezug nehmenden Vertrages ist auf Bestand und Fortdauer des jeweiligen Vertrages ohne Einfluss. Die Unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine neue zu ersetzen, die der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich am ehesten entspricht aber wirksam und durchsetzbar ist.

10.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf („CISG“) und der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

 

Gültig ab: 01.07.2024

MERZ AESTHETICS AUSTRIA GMBH, Guglgasse 17, A-1110 Wien                                                                                                                                                                         
Geschäftsführung: Mag.(FH) Nicole Hintringer
Handelsregister: FN 603294f Handelsgericht Wien / Firmensitz Wien Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung / ATU 80466407
AGB sowie Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Merz finden Sie unter: https://www.merz-aesthetics.at/

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN (EINKAUFSBEDINGUNGEN) DER MERZ AESTHETICS AUSTRIA GMBH

  1. Allgemeines
    1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind Bestandteil aller (auch künftiger) Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen zwischen dem Warenlieferanten bzw. Leistungserbringer (nachfolgend „Auftragnehmer“) und der Merz Aesthetics Austria GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“), sofern und soweit nicht in anderen schriftlich zwischen den Parteien vereinbarten Verträgen etwas anderes festgelegt ist. Soweit im Weiteren von „Beauftragung“ die Rede ist, umschließt dieser Begriff, sowohl die Bestellung bzw. den Bestellabruf von Waren als auch die Beauftragung von Dienstleistungen.

Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn und soweit der Auftraggeber sich schriftlich und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers mit diesen einverstanden erklärt. Insbesondere stellt die bloße Bezugnahme auf ein Schreiben des Auftragnehmers, das seine Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, kein Einverständnis des Auftrag­gebers mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen dar.

    1. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die Lieferung / Leistung vorbehaltlos annimmt.
    2. Der Auftraggeber ist berechtigt diese AGB, auch nachdem diese in Kraft getreten sind, aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Änderung in der Rechtsprechung abzuändern. Diese Änderungen sind zulässig, soweit der Auftragnehmer hierdurch nicht unnötig beeinträchtigt wird. Änderungen sind mit einer Frist von vier (4) Wochen dem Auftragnehmer mitzuteilen und gelten sofern der Auftragnehmer die Änderung nicht innerhalb von vier (4) Wochen schriftlich ablehnt.
    3. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen diesen AGB und anderen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, stimmen die Parteien darin überein, dass die getroffenen Individualvereinbarungen vorgehen, soweit diese von beiden Parteien unterzeichnet wurden.
    4. Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers erfolgen unentgeltlich und begründen für den Auftraggeber keine Verpflichtungen. Angebote, Kostenvoranschläge und ähnliche Angebote des Auftragnehmers erfordern die schriftliche Annahme des Auftraggebers für eine wirksame Bindung des Auftraggebers.
    5. Für den Fall, dass der Auftraggeber über eine Webseite des Auftragnehmers oder einen vergleichbaren digitalen Bestellvorgang die Bestellung abgibt, garantiert der Auftragnehmer die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsstandards auf diesen Webseiten.

 

  1. Mitwirkungs- / Beistellpflichten und Unabhängigkeit
    1. Der Auftragnehmer hat erforderliche Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Auftraggebers ausdrücklich und abschließend in seinem Angebot aufzuführen. Außer den individualvertraglich ausdrücklich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber weitere Mitwirkungs- oder Beistellpflichten nur verlangen, soweit diese (i) für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlich, (ii) notwendigerweise durch den Auftraggeber durchzuführen sind und (iii) sämtliche anfallenden Kosten, inklusive der Aufwandsentschädigung für Unterstützungsleistungen und Materialien durch den Auftragnehmer getragen werden. Der Auftraggeber kann die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Beistellpflichten selbst oder durch Dritte erfüllen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig auf Art, Umfang, Zeitpunkt und sonstige Details der vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungs- und Beistellleistung hinweisen, es sei denn, die jeweiligen Details ergeben sich aus der Beauftragung. Der Auftragnehmer kann sich nur auf eine Nichterfüllung einer Mitwirkungs- und Beistellpflicht durch den Auftraggeber berufen, wenn er dem Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und ihn auf die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen der Nichterfüllung hingewiesen hat.
    2. Der Auftragnehmer wird ausschließlich als unabhängiger Leistungserbringer bei der Ausführung der Leistungen handeln und nichts, was im Vertrag enthalten ist, wird zu irgendeinem Zeitpunkt so ausgelegt, dass es eine Arbeitgeber- Arbeitnehmerbeziehung, eine Handelsvertreterbeziehung, eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber und den Vertretern, Angestellten, dem Personal, den Partnern oder Vertretern des Auftragnehmers erzeugt. Der Auftragnehmer ist nicht ermächtigt namens des Auftraggebers Zusagen oder Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben.

 

  1. Liefertermin, Teillieferungen oder -leistungen
    1. Der Auftragnehmer hat die für die Lieferungen und Leistungen vereinbarten (Fix)Termine einzuhalten. Für die Einhaltung des Liefertermins im Falle von Warenlieferungen ist die Übergabe der mangelfreien Ware an den Auftraggeber in Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen und den geltenden Sicherheitsanforderungen zu gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den erforderlichen Versandpapieren an dem in der Beauftragung benannten Ort (nachfolgend

Lieferort“) maßgebend. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber ferner vorab schriftlich über die notwendigerweise zu treffenden Vorkehrungen zur sicheren Handhabung der Lieferungen informieren. Falls zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber eine Lieferung mit Montage / Service / Training vereinbart worden ist, ist die  Übergabe der Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage / Service / Training für die Rechtzeitigkeit der Lieferung maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Abnahmezeitpunkt maßgeblich. Vorzeitige (Teil-)Lieferungen / Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, soweit keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen wurde.

    1. Soweit vereinbart, wird der Auftragnehmer notwendige Wartungsarbeiten so durchführen, dass der Betrieb des Auftraggebers hierdurch möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Parteien werden sich daher frühzeitig über die notwendigen Kosten und Zeitfenster für die Wartungsarbeiten abstimmen.
    2. Erkennt der Auftragnehmer, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er den Auftraggeber darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-)Lieferung / (Teil-)Leistung stellt keinen Verzicht des Auftraggebers auf Rechte im Hinblick auf die nicht rechtzeitige (Teil-)Lieferung / (Teil-)Leistung dar.
    3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Ausführung der Bestellung von dem Auftraggeber gegebenenfalls beizustellenden Unterlagen, Materialien oder Beistell­ leistungen rechtzeitig anzufordern.

 

  1. Leistungserbringung und Qualität
    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen vertragsgemäß und mit größter Sorgfalt zu erbringen bzw. die Waren entsprechend zu liefern. Erfüllungsort ist im Zweifel der Sitz des Auftragsgebers. Sollten die gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen nicht den derzeitigen Industriestandards bzw. dem Stand der Technik und / oder Wissenschaft entsprechen oder sollte ein anderer Standard anwendbar bzw. zwischen den Parteien vorab schriftlich vereinbart sein, so muss der Auftraggeber hierüber durch den Auftragnehmer vorab informiert werden und muss dieser Abweichung zustimmen.
    2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen die Anforderungen und notwendigen Qualifikationen zur Leistungserbringung bzw. Warenlieferung erfüllen.
    3. Der Auftragnehmer wird ferner alle notwendigen gesetzlichen, regulatorischen oder sonstigen Lizenzen, Genehmigungen, Zertifikate oder ähnliches aufrechterhalten, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig sind.
    4. Der Auftragnehmer wird ein wirksames Qualitäts­sicherungssystem einführen, aufrechterhalten und dem Auftraggeber nach Aufforderung nachweisen. Dies beinhaltet insbesondere, die Garantie, dass die für diese Vertrags­beziehung anwendbaren Regelungen auch in der Lieferkette eingehalten werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte dieses Qualitätssicherungssystem kostenlos zu überprüfen.
    5. Änderungen des Leistungsgegenstandes oder der Warenlieferung bedürfen der vorherigen schriftlichen Freigabe des Auftraggebers.

 

  1. Prüfungen während der Vertragsdurchführung
    1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Ausführung der Beauftragung durch den Auftragnehmer regelmäßig zu überprüfen. Der Auftraggeber ist berechtigt, zu diesem Zweck während der üblichen Betriebszeit nach vorheriger Anmeldung das Werk bzw. den Sitz des Auftragnehmers zu betreten und die für die Durchführung maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen zu besichtigen. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber tragen jeweils die ihnen durch die Prüfung entstehenden Aufwendungen.
    2. Die vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Auftraggebers werden durch solche Prüfungen nicht berührt.

 

  1. Einsatz von Subunternehmen

Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung (insbesondere Subunternehmen) bzw. deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Ist seitens des Auftragnehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber bereits in seinem Angebot mitzuteilen. Auch bei Genehmigung von Subunternehmern durch den Auftraggeber haftet der Auftragnehmer für deren Verschulden wie für eigenes.

 

  1. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
    1. Die Lieferung von Waren hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, DAP (Incoterms 2010®) an den in der Beauftragung benannten Lieferort zu erfolgen. Der Lieferung sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Lieferschein in zweifacher Ausführung, Packzettel, Reinigungsatteste und Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und andere erforderliche Dokumente beizufügen.
    2. Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers beim Versand sorgfältig zu wahren. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
    3. Bis zur tatsächlichen Übergabe der vereinbarungsgemäßen Ware, einschließlich der in Ziffern 7.1 und 7.2 genannten Dokumente, am Lieferort trägt der Auftragnehmer die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung. Falls eine Lieferung mit Installation / Montage / Service vereinbart worden ist, erfolgt der Gefahrübergang nach ordnungsgemäßer Ausführung der Installation / Montage / Service und Übergabe.
    4. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, wird der Abnahmetermin auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers gemeinsam festgelegt. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Gefahrübergang findet nicht vor Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch den Auftraggeber in dem Abnahmeprotokoll statt. Auf andere Weise kann die Abnahme nicht erfolgen, insbesondere nicht durch Prüfungen, Sachverständigen­gutachten, Zertifikate oder Arbeitsnachweise. Die Zahlung von Rechnungsbeträgen bedeutet keine Abnahme.

 

  1. Beschaffenheit der Lieferung / Leistung, Mängelrüge und Rechte bei Mängeln
    1. Der Auftragnehmer schuldet die Mängelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen, sowie darüber hinaus das Vorhandensein vertraglich garantierter Eigenschaften und Merkmale. Der Auftragnehmer steht außerdem dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik mit qualifiziertem Personal, ohne Einsatz von Kinder- oder Zwangsarbeit, erbracht werden und im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich Umweltschutzbestimmungen und insbesondere den österreichischen und europäischen Regelungen, stehen und allen öffentlich rechtlichen Anforderungen am Ort des beabsichtigten Einsatzes entsprechen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Beauftragung geltenden besonderen Sicherheitsbestim­mungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen.
    2. Der Auftraggeber wird offensichtliche Mängel gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Eingang der Ware am Lieferort schriftlich rügen. Unter offensichtlichen Mängeln sind solche Mängel zu verstehen, die auf den ersten Blick bei der Anlieferung deutlich erkennbar sind. Mängel, die erst später erkennbar werden, wird der Auftraggeber innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erkennen schriftlich rügen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist jeweils das Datum der Versendung der Anzeige an den Auftragnehmer. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
    3. Der Auftraggeber ist bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beim Auftraggeber. Für die Nacherfüllung wird die Ware dem Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers am Lieferort der Ware oder Leistung bzw. am Ort, an dem sich die Ware bei Entdeckung des Mangels befindet, zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen des Auftraggebers zu richten. Falls sich der Auftraggeber dafür entscheidet, die mangelhaften Produkte zu zerstören und entsorgen, wird der Auftragnehmer die hierdurch entstandenen Kosten erstatten, sofern der Auftragnehmer sich nicht bereit erklärt die mangelhaften Produkte binnen angemessener Frist auf seine Kosten abzutransportieren oder in seinen Machtbereich zu bringen. Werden die mangelhaften Produkte entsprechend den zuvor genannten Bedingungen zerstört oder entsorgt, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Wertersatz.
    4. (i) Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, (ii) ist sie fehlgeschlagen, (iii) verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, (iv) ist sie aufgrund anderer Gründe unaufschiebbar, oder (v) war die Fristsetzung entbehrlich, kann der Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln geltend machen. Dies beinhaltet insbesondere, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, vom Auftragnehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Weitere Rechte des Auftraggebers aus Mängelhaftung oder Garantien bleiben unberührt.
    5. Mängelansprüche verjähren vierundzwanzig (24) Monate ab Gefahrübergang; es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist. Ein Verzicht auf Mängelansprüche seitens des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich und schriftlich erklärt ist.
    6. Ein Verzicht des Auftraggebers auf seine bestehenden Rechte aus den hier gegebenen Garantien kann nur bei Vorliegen eines ausdrücklichen schriftlichen Verzichts angenommen werden.

 

  1. Reisekosten und Reisezeit
    1. Reisen an einen anderen als den in der Beauftragung genannten Einsatzort (Projekt- oder Veranstaltungsort) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, falls der Auftragnehmer die Reisekosten erstattet haben möchte. Der Auftragnehmer hat die wirtschaftlichste Lösung unter Beachtung von Zeit und Kosten auszuwählen und dies auf Aufforderung des Auftraggebers nachzuweisen. Reisekosten sind in allen Rechnungen separat auszuweisen. Der Auftragnehmer hat auf Aufforderung des Auftraggebers die entsprechenden Belege als Nachweis vorzulegen.
    2. Erstattungsfähige Reisekosten des Auftragnehmers sind in der Reisekostenrichtlinie des Auftraggebers genannt, welche der Beauftragung beigefügt ist, soweit in der Beauftragung keine anderweitige Regelung getroffen wird.
    3. Vorstehende Reisekostenregelung in Ziffer 9.2 gilt nicht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich eine abweichende Regelung getroffen haben (z.B. Berücksichtigung der Reisekosten im Stundensatz).
    4. Reisezeiten zum definierten Einsatzort werden nicht separat als Arbeitszeit vergütet.

 

  1. Verletzung gewerblicher Schutzrechte

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferung und / oder Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung keine Patent-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter auf erste Aufforderung vollständig frei, die gegen den Auftraggeber wegen Verletzung der oben genannten Schutzrechte geltend gemacht werden.

 

  1. Versicherungen

Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

 

  1. Rechnung und Zahlung
    1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich etwaiger gesetzlich geschuldeter Mehrwert/Umsatzsteuer und alle anderen gesetzlich festgelegten Steuern und Verpflichtungen. Über die erfolgten Lieferungen und Leistungen sind Rechnungen auszustellen, die den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen nach dem Mehrwert/Umsatzsteuerrecht der Staaten entsprechen, deren Recht die in Rechnung gestellten Lieferungen / Leistungen unterliegen.
    2. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Rechnungen als E-Invoices (wie unten definiert) an die folgende E-Mail Adresse übersenden: Merz-ax-buchhaltung@merz.co.at. Der Auftragnehmer wird die E-Invoices ausschließlich als E-Mail in einem bearbeitbaren pdf Dateiformat (nachfolgend „E-Invoice“ genannt) senden und dabei nur ein pdf pro E-Mail senden.
    3. E-Invoices gelten als vom Auftraggeber empfangen, wenn der Auftragnehmer von der E-Mail Adresse Merz-ax-buchhaltung(at)merz.co.at eine Bestätigung empfangen hat. Für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Fehlermeldung bei Versand der E-Invoice erhält, wird er den Auftraggeber hierüber umgehend informieren und die Parteien werden sich darüber einigen, wie die E-Invoice in diesem Fall an den Auftraggeber übermittelt werden soll.
    4. Auf der Rechnung ist die vollständige Bestellnummer des Auftraggebers und, sofern vorhanden, die Lieferscheinnummer des Auftragnehmers anzugeben. Der Rechnung sind Leistungsnachweise und andere Nachweisdokumente sowie die Herkunftsbescheinigung (EU Lieferanten) oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und eine Herkunftsbescheinigung (RoW Lieferanten) beizufügen. Rechnungen haben den Angaben in der Beauftragung hinsichtlich Warenbezeichnung, Preis, Menge, Reihenfolge der Positionen und Positionsnummer zu entsprechen. Die Rechnung ist an die in der Beauftragung des Auftraggebers genannte Rechnungsadresse zu übermitteln.
    5. Die Rechnungsstellung durch einen Tagessatz setzt voraus, dass der Auftragnehmer minimal acht (8) Stunden pro Tag gearbeitet hat. Überstunden sind in der Tagessatzvergütung inkludiert.
    6. Falls zwischen den Parteien keine anderweitige Regelung getroffen wurde, beträgt die Zahlungsfrist sechzig (60) Kalendertage ab Eingang der Rechnung, die den vorgenannten Anforderungen entspricht.
    7. Alle Zahlungen an den Auftragnehmer sind via Banküberweisung auf ein vorher festgelegtes Konto vorzunehmen, welches auf den Namen / Firmenbezeichnung des Auftragnehmers läuft. Barzahlungen werden unter keinen Umständen vorgenommen. Zahlungen auf ausländische Konten oder Mittelsmänner werden nicht vorgenommen, soweit diese durch den Auftraggeber nicht vorab bestätigt und verifiziert wurden.
    8. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und lässt die Rechte des Auftraggebers wegen (i) nicht ordnungsgemäß erbrachter Lieferung / Leistung, (ii) den Prüfungsrechten des Auftraggebers, sowie (iii) dem Recht, eine Rechnung aus anderen Gründen zu beanstanden, unberührt.

 

  1. Weitergabe von Bestellungen, Abtretung, Firmenänderung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
    1. Der Auftragnehmer darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte übertragen, die ohne solche Zustimmung versuchte Abtretung/Übertragung ist unwirksam. Bei Leistungserbringungen, welche von bestimmten Mitarbeitern des Auftragnehmers zu erbringen sind, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers notwendig, bevor ein anderer Mitarbeiter mit der Leistungserbringung beauftragt wird.
    2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    3. Der Auftraggeber darf die Rechte und Pflichten aus der Beauftragung mit dem Auftragnehmer jederzeit ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers an andere verbundene Unternehmen übertragen.
    4. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn die Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

 

  1. Kündigung und Rücktritt
    1. Die Beauftragung kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) der Auftragnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung begeht und nicht binnen einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach Zugang der schriftlichen Beanstandung Abhilfe schafft, (ii) beim jeweils anderen Vertragspartner eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die Erfüllung der Beauftragung gefährdet oder der andere Vertragspartner seiner Pflicht zur Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt, oder (iii) der Kauf, die Verwendung der Ware oder die Leistung auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ganz oder teilweise unzulässig ist oder wird.
    2. Hat der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung oder zum Zwecke dessen Ausführung Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnungen erlangt, so hat er diese im Fall der Kündigung dem Auftraggeber unverzüglich auszuhändigen. Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.
    3. Im Falle der Beendigung der Beauftragung, gleich aus welchem Grund, hat der Auftragnehmer unverzüglich die

Demontage und den Abtransport seiner Anlagen, Werkzeuge und Geräte, die dieser ggf. beim Auftraggeber zur Erfüllung des Vertrages errichtet bzw. gelagert hat, auf seine Kosten zu besorgen. Etwaige Abfälle und Bauschutt, die durch die Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurden, sind ebenfalls unverzüglich durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

 

  1. Unterlagen, Geheimhaltung, Nutzungsrechte und Datenschutz
    1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die geschuldeten Pläne, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen in der vereinbarten Anzahl so rechtzeitig auszuhändigen, dass die vertraglichen Ausführungsfristen eingehalten werden können.
    2. Die Durchsicht der Unterlagen durch den Auftraggeber berührt nicht die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers.
    3. Modelle, Muster, Zeichnungen, Daten, Materialien und sonstige Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt (nachfolgend „Auftraggeber-Unterlagen“), verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers wieder an den Auftraggeber zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den Auftraggeber-Unterlagen wird, ebenso wie das Recht jedwede Kopien (auch in digitaler Form) zu machen, ausgeschlossen.
    4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Beauftragung direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die Auftraggeber-Unterlagen, (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten. Der Auftragnehmer darf die Vertraulichen Informationen nicht kommerziell verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte machen, nicht an Dritte weitergeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich machen und diese zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung seiner Pflichten aus der Beauftragung zu verwenden. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind lediglich Informationen, (i) welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch den Auftraggeber bereits rechtmäßig im Besitz des Auftragnehmers befinden, (ii) rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder (iii) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Auftrag­nehmer dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen. Der Auftragnehmer stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine jeweils durch diese Geheimhaltungsvereinbarung betroffenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend den Regelungen dieser AGB zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch schriftlich nachweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT- Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit Vertraulichen Informationen berechtigt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn bei dem Auftragnehmer ein Verlust und / oder ein unberechtigter Zugriff von / auf Vertrauliche Informationen eingetreten ist.
    5. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die die Beauftragung betreffen und die der Auftragnehmer entweder selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein. Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen und Weiterentwicklungen einzuräumen.
    6. Für solche Arbeitsergebnisse, welche durch den Auftragnehmer oder dessen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen individuell für den Auftraggeber erarbeitet wurden (nachfolgend „Individuelle Arbeitsergebnisse“) gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die unter Ziffer 15.5 beschriebenen Rechte exklusiv.
    1. Für solche Methoden, Programme, Arbeitshilfen oder ähnliche Materialien, welche durch den Auftragnehmer oder dessen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen standardmäßig auch für andere Kunden genutzt werden (nachfolgend „Standardmaterialien“) und welche in die Arbeitsergebnisse für den Auftraggeber integriert, verarbeitet oder hierfür verwendet wurden, gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die unter Ziffer 15.5 beschriebenen Rechte auf nicht-exklusiver Basis.
    2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen in Artikel 2 und 3 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden EU DSGVO) geltend ab dem 25 Mai 2018, soweit sie für den Auftrag anwendbar sind. Die Übermittlung personenbezogener Daten vom Auftraggeber zum Auftragnehmer werden entweder gemäß Art. 26 der EU DSGVO als gemeinsame Datenverarbeitung oder gemäß Art.  28 als Auftragsdatenverarbeitung gestaltet.

 

  1. Compliance
    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jederzeit:
  • sein Geschäft im Einklang mit einem fairen und dynamischen Wettbewerb und in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen auszuüben und niemanden in unlauterer Weise durch die Falschdarstellung wesentlicher Tatsachen, Manipulation, Verschweigen, den Missbrauch vertraulicher Informationen, Betrug oder unlautere Geschäftspraktiken auszunutzen.
  • keine Bestechungsgelder, Beschleunigungszahlungen (nicht dokumentierte oder inoffizielle Zahlungen zur Gewährleistung oder Beschleunigung von Routinehandlungen durch Staatsbedienstete) oder sonstige unzulässige Zahlungen anzubieten, zu gewähren oder anzunehmen, weder direkt noch indirekt, als Geld- oder Sachleistung;
  • die internationalen Gesetze der Exportkontrolle einzuhalten, um sicherzustellen, dass bestimmte Länder, Organisationen oder Personen, insbesondere in Verbindung mit terroristischen Aktivitäten, nicht Empfänger von bestimmten Waren, Dienstleistungen oder finanziellen Zuwendungen sind;
  • keinerlei Zwangs-, Pflicht- oder Kinderarbeit zu nutzen und ein Arbeitsumfeld bereitzustellen, in dem alle willkommen sind und das frei von Diskriminierung, Belästigung oder unangemessenem Verhalten ist und
  • sein Geschäft im Einklang mit allen anwendbaren Gesetzen und dem Verhaltenskodex für Dritte des Auftraggebers auszuüben.
    1. Der Auftragnehmer entschädigt den Auftraggeber für jegliche Verbindlichkeiten, die aus solchen Zuwiderhandlung entstehen und stellt den Auftraggeber insofern frei.

 

  1. Sonstiges
    1. Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.
    2. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder von Teilen einer Bestimmung dieser AGB ist auf Bestand und Fortdauer der jeweiligen Beauftragung ohne Einfluss.
    3. Im Falle der Unwirksamkeit oder Vorliegen einer Lücke werden die Parteien versuchen, eine schriftliche Einigung über eine Regelung zu erzielen, welche der ursprünglichen Grundgedanken bzw. Sinn der Regelung am nächsten kommt, jedoch die Gesichtspunkte, welche zur Unwirksamkeit geführt haben, in Betracht zieht.
    4. Mitteilungen zwischen den Parteien sind persönlich zu überreichen oder per Einschreiben an die in den Lieferdokumenten genannte Adresse zu senden. Eine Mitteilung gilt erst dann als zugestellt, wenn diese von der empfangenden Partei tatsächlich empfangen wurde.

 

  1. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
    1. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (nachfolgend „CISG“) und der österreichischen Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts.
    2. Das nach 18.1 gewählte Recht gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus oder in Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses entstehen. Ausgenommen sind Ansprüche, die auf unlauteren Wettbewerbsverhalten, aus einem den freien Wettbewerb einschränkenden Verhalten oder einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums beruhen.
    3. Soweit gesetzlich zulässig, ist das sachlich zuständige Gericht in Wien ausschließlicher Gerichtsstand.

 

 

Gültig ab: 01.07.2024

MERZ AESTHETICS AUSTRIA GMBH, Guglgasse 17, A-1110 Wien                                                                                                                                                                         
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